Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Kunststoffverarbeitung Wimmer GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Eingang anzunehmen.
(2) Die Erstellung von Angeboten uns gegenüber erfolgt für uns kostenfrei. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Abweichungen des angebotenen Liefergegenstandes von dem von uns angefragten Liefergegenstand ausdrücklich und gesondert hinzuweisen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Lieferung bzw. Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung in § 10.
§ 3 REACH-Verordnung
Der Lieferant steht dafür ein, dass der Liefergegenstand in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe entspricht.
Nähere Informationen hierzu finden sich im Internet unter:
http://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach
Der Lieferant gewährleistet, dass die in seinen Produkten enthaltenen Stoffe, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind.
Der Lieferant verpflichtet sich, uns entsprechend der Bestimmungen der REACH-Verordnung die Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäß Art. 32 und Art. 33 der REACH-Verordnung erforderlichen Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss und unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant stellt uns für den Fall von Verstößen gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen durch ihn ausdrücklich von etwaigen finanziellen und/oder sonstigen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei und verpflichtet sich, uns jeden hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Preis DDP (Delivered, Duty paid gem. INCOTERMS 2010) bezogen auf unsere Produktionsstätte in Traunstein-Wolkersdorf bzw., falls vereinbart, einen davon abweichenden Bestimmungsort, einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
§ 5 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferzeiten beziehen sich immer auf den Eingang der Ware an unserer Produktionsstätte in Traunstein-Wolkersdorf bzw. – falls ein anderer Bestimmungsort (Lieferort) vereinbart ist – auf den Eingang an diesem.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Wir sind berechtigt, nach vorheriger Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede vollendete Woche des Verzuges mit der Lieferung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, insgesamt maximal jedoch 5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises der vom Verzug betroffenen Ware zu verlangen.
Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Den Lieferdokumenten sind die in der Bestellung genannten Dokumente und Zertifikate (Certificate of Conformity, Abnahmeprüfzeugnisse, etc.) im Original beizufügen. Erfolgt unsere Bestellung für den Bereich der Luft- und Raumfahrt, sind die Lieferdokumente zudem mit dem Vermerk „für Luft- und Raumfahrt“ zu versehen.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
(5) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet sicherzustellen, dass uns keine gefälschten Teile bzw. Teile zweifelhafter Herkunft (SUP – Suspected Unapproved Parts) geliefert werden.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht zu vertreten hat.
(3) Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt des Erhalts im Sinne von Satz 1 bekannt war.
§ 11 Prüf- und Zutrittsrecht, Aufbewahrungspflicht
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns, unseren Kunden und der für den jeweiligen Produktbereich zuständigen Aufsichts-/Marktüberwachungsbehörde (z.B. Kraftfahrtbundesamt, Luftfahrtbundesamt) nach vorangehender Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, jederzeit Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die in Zusammenhang mit dem Liefergegenstand und dessen Herstellung stehen, damit die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und die Richtigkeit der Rechnungspositionen überprüft werden können.
(2) Aufbewahrungsfristen für produktbezogene dokumentierte Informationen:
Produktbezogene dokumentierte Informationen sind alle für den Liefergegenstand, dessen Produktion und dessen Verwendbarkeit relevanten Unterlagen, im Sinne der ISO 9001 z.B. Vorgabedokumente, Fertigungsaufzeichnungen, Prüfergebnisse und Freigabeaufzeichnungen sowie Produktdaten (einschließlich 3D-CAD- und PDM-Daten), etc.
Der Lieferant ist verpflichtet, produktbezogene dokumentierte Informationen, jeweils gerechnet ab Lieferung an uns, wie folgt aufzubewahren und zur Einsicht für uns, unseren Kunden und die für den jeweiligen Produktbereich zuständige Aufsichts-/Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten:
• Produktbezogene dokumentierte Informationen in den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Verteidigung, Marine mindestens 25 Jahre mit anschließender Freigabeanforderung an uns für die Vernichtung der Unterlagen, soweit im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde und gesetzlich keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.
• Sonstige produktbezogene dokumentierte Informationen mindestens 15 Jahre mit anschließender Freigabeanforderung an uns für die Vernichtung der Unterlagen, soweit im Einzelfall nichts anders vereinbart wurde und gesetzlich keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist.
Produktbezogene dokumentierte Informationen dürfen nur in Rücksprache mit uns und nach Freigabe durch uns vernichtet werden.
Für sonstige dokumentierte Informationen, die nicht direkt auftragsbezogen und/oder produktrelevant sind, gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(3) Sofern der Lieferant im Rahmen der Erfüllung des Liefervertrages weitere Auftragnehmer einschaltet (Zulieferer, etc.), wird er diese vertraglich verpflichten, ihrerseits die in Abs. (1) und (2) geregelten Vorgaben einzuhalten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge
(1) Sofern wir Teile, wie z.B. Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, beigestellten Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
(2) Die Verarbeitung oder Umbildung von beigestellten Sachen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird eine von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An beigestellten Werkzeugen, Messinstrumenten sowie sonstigen, von uns beigestellten, technischen Vorrichtungen behalten wir uns ebenfalls das Eigentum vor.
Der Lieferant ist verpflichtet, solche uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er verpflichtet sich, uns den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen.
Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Der Lieferant ist verpflichtet, an beigestellten Werkzeugen, Messinstrumenten sowie sonstigen, von uns beigestellten, technischen Vorrichtungen alle erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so ist er verpflichtet, den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in 83278 Traunstein-Wolkersdorf der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in 83278 Traunstein-Wolkersdorf Erfüllungsort.
(3) Der Vertrag und alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 03/2022